Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung
Die Bewilligung der Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung erfolgt grundsätzlich durch die Landeshauptfrau bzw. durch den Landeshauptmann.
Bei Absolvierung einer Ausbildung im Ausland ohne abgeschlossene Nostrifikation in Österreich können
- Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für max. 2 Jahre
- Angehörige der Pflegeassistenzberufe für max. 1 Jahr
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste für max. 2 Jahre
- Heilmasseure und Heilmasseurinnen für max. 6 Monate
- Hebammen für max. 6 Monte
einen Antrag auf Bewilligung der Tätigkeit zu Fortbildungszwecken stellen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Antragstellung um Nostrifikation in Niederösterreich:
- Abschluss einer im Ausland anerkannten Ausbildung
- Bestätigung über ein Dienstverhältnis in Niederösterreich zu einer bestimmten Krankenanstalt, zu einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, zu einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder Physiotherapeuten
Unterlagen
Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen:
- Antrag, schriftliches Ansuchen um Nostrifikation mittels Antragsformular
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)
- Meldezettel, als Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung Zustellvollmacht
- Urkunde, zum Nachweis einer eventuellen Namensänderung (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, etc.)
- Jahreszeugnisse und Stundennachweis: Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen sowie über allfällige wissenschaftliche Arbeiten
- Lehrplan (von der Schule für den jeweiligen Antragsteller bestätigt), aus dem die Gesamtausbildungsdauer, die gelehrten theoretischen Gegenstände samt der im jeweiligen Ausbildungsjahr vorgesehenen Gesamtstundenanzahl und die im jeweiligen Ausbildungsjahr absolvierten Praktika (Einrichtung, Station, Stunden) ersichtlich sind
- Diplom und Abschlusszeugnis: Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt
- Fachprüfungsnachweis
- Arbeitsbestätigung (Auflistung der bisherigen Tätigkeiten im Gesundheits- bzw. Sozialbetreuungsberuf inkl. entsprechender Nachweise)
- Lebenslauf
Hinweis:
Dokumente bzw. Fotokopien von Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie bei Antragstellung im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorgelegt werden.
Kosten
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
- für den Antrag € 70,00
- für die Beilagen pro Bogen je € 6,00
- für den Bescheid € 124,00
- Verwaltungsabgabe: € 6,50
Die Verwaltungsabgabe und die Gebühren sind zusammen zu entrichten. Eine Zahlungsanweisung mit dem entsprechenden Betrag wird mit der behördlichen Erledigung (Bescheid) übermittelt.
weiterführende Links
Downloads
- Download: Antrag Fortbildung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Beilage - Bestätigung gehobene medizinisch therapeutisch diagnostische Gesundheitsberufe (pdf, 0.2 MB)
- Download: Beilage - Bestätigung Dienstgeber Hebamme (pdf, 0.2 MB)
- Download: Beilage - Bestätigung Dienstgeber HeilmasseurIn (pdf, 0.2 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Gesundheitsrecht Landhausplatz 1, Haus 15b
3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15733
