Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 11.02.2026 )

Hittinger Herbert, KG Dürnrohr

Frau Anita und Herr Karl Raab haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus 24 Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:
Brunnen Nr. 20 auf Grundstück Nr. 542 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 544/2 und 541,
Brunnen Nr. 21 auf Grundstück Nr. 621 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 620,
Brunnen Nr. 2 auf Grundatück Nr. 556 zur Bergenung der Grundstücke Nr. 556, 557, 558, 559, 559, 567/1 und 567/2,
Brunnen Nr. 12 auf Grundstück Nr. 598 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 595 und 596,
Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 604 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 573, 575 und 604,
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 617 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 613 (Teilfläche), 614 und 620,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 641 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 641,
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 644 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 643, 644, 645, 647 und 648,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 669 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 669,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 681 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 661, alle KG Dürnrohr
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 379/3 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 379/3,
Brunnen Nr. 13 auf Grundstück Nr. 793 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 794,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 805 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 805, 806/1 und 806/2, alle KG Erpersdorf
Brunnen Nr. 23 auf Grundstück Nr. 1638 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1637,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 1530 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1530, alle KG Trasdorf
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr 1664/1, KG Trasdorf zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1663 und 1664/1 KG Trasdorf und 515/1 und 516, KG Dürnrohr
Brunnen Nr. 16 auf Grundstück Nr. 1879 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1872/1, 1872/2, 1873, 1874, 1875, 1876, 1877, alle KG Trasdorf
Brunnen Nr. 14 auf Grundstück Nr. 1288 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1288, 1289 und 1290,
Brunnen Nr. 17 auf Grundstück Nr. 1279 zur Bergenung der Grundstücke Nr. 1279 und 1283,
Brunnen Nr. 15 auf Grundstück Nr. 1386 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1382, 1384/1, 1385, 1387 und 1432,
Brunnen Nr. 18 auf Grundstück Nr. 1120 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1146 und 1143,
Brunnen Nr. 19 auf Grundstück Nr. 1150 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1127,
Brunnen Nr. 24 auf Grundstück Nr. 1205 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1205, alle KG Zwentendorf
Brunnen Nr. 22 auf Grundstück Nr. 584 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 880, alle KG Kaindorf

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 11. Februar 2026 um 14:45 Uhr, Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln, Hauptplatz 33, 2. Stock, Zimmer 201 an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
02742/9005 399
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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